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Werbung mit Bewertungen aus Gewinnspielen ist unzulässig |
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Die Werbung mit Bewertungen, die über Gewinnspiele auf Social Media Plattformen generiert werden, ist wettbewerbswidrig (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.8.2020, Az. 6 U 270/19).
Ein Onlinehändler für Whirlpools veranstaltete ein Gewinnspiel auf Facebook. Die Teilnehmer konnten über das Liken, Kommentieren oder Teilen eines bestimmten Posts einen Whirlpool gewinnen. Mit den so generierten Bewertungen warb der Händler später auf anderen Plattformen und wurde abgemahnt. Ein Mitbewerber hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da die Bewertungen als Gegenleistung für die Gewinnspiel-Teilnahme abgegeben worden seien. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das ebenso. Die Werbung mit den Bewertungen sei irreführend. Kundenempfehlungen müssten frei und unabhängig zustande kommen, um mit ihnen werben zu dürfen. Hier seien die Bewertungen nur aus Anlass des Gewinnspiels positiv ausgefallen. Es liege zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn vor, aber die Bewertungen seien nicht als objektiv anzusehen.
Werbung mit Bewertungen ist nur dann zulässig, wenn es sich um echte, objektive Kundenempfehlungen handelt.
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