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AGB Änderung: Onlineverträge müssen online kündbar sein

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Online geschlossene Verträge mit Verbrauchern müssen ab dem 01.10.2016 online kündbar sein. Achten Sie darauf, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Stichtag anzupassen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Änderung bei Kündigung von Onlineverträgen

Das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” bringt wichtige Änderungen für die Onlinebranche.

Praktisch relevant ist für Onlineunternehmer (nicht nur Shopbetreiber) insbesondere eine Änderung des Paragraphen § 309 Nr. 13 BGB, wonach mit Verbrauchern online geschlossene Verträge zukünftig in Textform kündbar sein müssen. Die Wirksamkeit der Kündigung darf ab dem 01.10.2016 nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht werden, wie es aktuell in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Zuvor hatten einzelne Gerichte bereits in diese Richtung entschieden.

Die neue Fassung des § 309 Nr. 13 BGB wird lauten:

“(…) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist
oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.”

Kündigung in Textform – was bedeutet das?

Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Im Unterschied zur Schriftform setzt sie keine eigenhändige Unterschrift voraus (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei online geschlossenen Verträgen müssen Unternehmer ab dem 01.10.2016 damit beispielsweise Kündigungen per

  • E-Mail
  • Telefax
  • Computerfax
  • maschinell erstelltem Brief
  • SMS

akzeptieren, und zwar nicht nur rein tatsächlich, sondern auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Unzulässig wäre es dagegen, die Kündigung eines Verbrauchers nur in Form eines handschriftlich unterzeichneten Brief zuzulassen. Unternehmer, die über den 01.10.2016 hinaus entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen online bereitstellen oder Verbrauchern auch nur entsprechende Auskünfte erteilen, können abgemahnt werden.

Praktische Folgen für die Onlinebranche

Im Bundestag hat Dr. Volker Ullrich die praktischen Folgen der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB wie folgt beschrieben:

“Wenn sie sich im Internet zu einem Abo für Musik, Filme oder Software entschlossen haben und dieses Abo allein durch einen Mausklick zustande kam, dann konnten sie dieses Abo bisher nicht selten nur in Schriftform kündigen, das heißt mit einem Brief an das Unternehmen. In nicht wenigen Fällen mussten sie die Adresse erst umständlich suchen, etwa im Impressum. Zukünftig gilt: Ein Vertrag kann so gekündigt werden, wie er geschlossen worden ist. Wenn der Vertrag durch einen Mausklick zustande kommt, können die Verbraucher per Mausklick kündigen. Wenn der Vertrag durch Textform zustande kommt, können sie in Textform kündigen.”

Unsere Kanzlei unterstützt Onlineunternehmer (z.B. Shops, Toolanbieter, E-Dienstleister) bei der rechtlichen Absicherungen ihrer Websites. Wir schicken Ihnen gerne ein kostenloses Angebot für die Überprüfung Ihrer Website.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Guten Tag.

    ‘Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Kündigung per E-Mail nicht anerkennen können. Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf eine Kündigung des Liefervertrages der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (beispielsweise Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Ihre Kündigung senden Sie uns daher bitte per Brief mit Unterschrift des Vertragspartners zu.’

    Die obige Antwort erhielt ich auf meine per eMail vom 8. d. M. versandte Kündigung an meinen Gaslieferanten.
    Gilt das neue Gesetz nur für Verträge, die nach dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden oder auch für solche die vorher abgeschlossen waren?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten

    • Auch für vorher geschlossene Verträge. Mein Fehler. Art. 229 § 37 EGBGB enthält die folgende Sonderregelung: Es gilt § 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist.

      Antworten

  2. “Gemäß Art. 229 § 37 EGBGB gilt die neue Vorschrift nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind.”

    Ist dies korrekt?

    Denn ich würde auch gerne bei vermutlich dem selben Gasanbieter kündigen und dieser verweigert die Kündigung mit dem Hinweis auf den “Altvertrag”

    Antworten

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